Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer muss belehrt werden?
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen Personen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
Wir können diese Belehrungen durchführen und eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.
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